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20 Okt. 2025

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Deutschland hat den vorübergehenden Schutz für Ukrainer bis zum 4. März 2027 verlängert: Einzelheiten

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Deutschland hat den vorübergehenden Schutz für Ukrainer bis zum 4. März 2027 verlängert: Einzelheiten

Der Bundesrat hat einen Beschluss gefasst, der den vorübergehenden Schutz für Ukrainer bis 2027 verlängert. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der EU-Politik und bewahrt die bestehenden Rechte der Ukrainer in Deutschland. Erfahren Sie, wer Anspruch auf den erweiterten Schutz hat und wer von den Änderungen nicht betroffen ist

Rechtliche Unterstützung bei Migrationsfragen für Ukrainer in der Ukraine und im Ausland
Rechtliche Unterstützung bei Migrationsfragen für Ukrainer in der Ukraine und im Ausland
HOLEN


Am 17. Oktober 2025 hat der Bundesrat den zweiten Beschluss zur Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für Ukrainer gefasst.


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Was bedeutet das?


Nun erhalten alle Ukrainer, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz) besitzen, automatisch eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. März 2027.


Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2024 (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460), mit dem der vorübergehende Schutz auf Ebene der gesamten Europäischen Union bis zu diesem Datum verlängert wurde.




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Wen betrifft die Verlängerung?


Die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes gilt für:


- Staatsangehörige der Ukraine;

- ihre Familienangehörigen – gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2022/382;

- Staatenlose, die bis zum 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz genossen haben.


Ebenfalls unter die automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse (§ 24 Abs. 1 AufenthG) bis zum 4. März 2027 fallen:


- Staatenlose;

- Drittstaatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung (dauerhafter Aufenthaltstitel) verfügten.


Dies gilt für Personen, die aufgrund des Krieges nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.


Wem wird die Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert?


Die Verordnung gilt NICHT für:


- Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg in der Ukraine gelebt haben, aber keinen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten;

- Staatenlose, die sich mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung ohne offiziellen Status in der Ukraine aufgehalten haben;

- Personen, denen die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ab Juni 2024 bereits verweigert wurde – gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG und Artikel 2 Abs. 3 der Entscheidung (EU) 2022/382.


Für diese Kategorien wird die Anwendung von § 24 AufenthG ausgesetzt und es werden keine neuen Aufenthaltsgenehmigungen erteilt.


Wann tritt die neue Verordnung in Kraft?


Alle am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltsgenehmigungen sind bis zum 4. März 2027 gültig.


Es müssen keine Anträge oder Anträge bei der Ausländerbehörde gestellt werden – die Verlängerung erfolgt automatisch.


Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


Was bedeutet das in der Praxis?


Ukrainer in Deutschland bleiben bis zum 4. März 2027 geschützt.

Es ist nicht erforderlich, die Aufenthaltsgenehmigung persönlich bei der Ausländerbehörde zu verlängern.

Die Entscheidung wird den Verwaltungsaufwand für den Staat verringern.

Das Dokument steht vollständig im Einklang mit dem EU-Recht.


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Zur Erinnerung! Die Bundesländer Deutschlands bieten ukrainischen Flüchtlingen weiterhin Zuflucht und Hilfe. Einige Kategorien von Migranten können jedoch bei der Einreise auf Schwierigkeiten stoßen. Erfahren Sie mehr über die Adressen der Flüchtlingslager und die Bedingungen für deren Unterbringung im Oktober 2025.


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Häufig
gestellte Fragen
Wie lange gilt der vorübergehende Schutz für Ukrainer in Deutschland?
Der vorübergehende Schutz für Ukrainer in Deutschland und anderen EU-Ländern wurde bis März 2027 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist müssen ukrainische Staatsbürger entweder das Land verlassen oder eine andere Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Kann man den vorübergehenden Schutz schon jetzt in eine andere Art von Aufenthaltsgenehmigung umwandeln?
Muss man bei der Beantragung eines neuen Status auf den vorübergehenden Schutz verzichten?

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